§46 Teilung der Eintragung
Eine Markeneintragung kann geteilt werden, wobei die identische Markendarstellung für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen als zusätzliche eigenständige Marke geführt wird. Die zusätzliche Marke erhält denselben Zeitrang. Die Teilung der Eintragung erfolgt durch Erklärung des Anmelders.
§46 Markengesetz »
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